Unsere AGB's
Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen der BSM GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die Vermietung eines Eisenbahnfahrzeugs der BSM GmbH erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksam-keit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
§ 2 Einsatzbedingungen
(1) Die Eisenbahnfahrzeuge dürfen nur von fachlich qualifiziertem und geprüftem Personal geführt werden. Sofern das Personal nicht von BSM gestellt wird, ist es vom Mieter entsprechend einzuweisen.
(2) Der Mieter ist zur Beachtung aller einschlägigen Rechts- und Betriebsvorschriften, insbesondere auch der gesetzlichen Unfall-verhütungsvorschriften, verpflichtet.
(3) Technische oder optische Änderungen (z.B. Entfernung oder Anbringung von Kennzeichen oder Anschriften) dürfen an den Fahrzeugen nur mit vorheriger Zustimmung der BSM vorgenommen werden, es sei denn, sie werden von der Bahnverwaltung angeordnet. Im Falle einer bahnseitigen Anordnung hat der Mieter BSM hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
(4) Die Untervermietung oder Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BSM gestattet. Das Gleiche gilt auch, falls ein Einsatz des Fahrzeugs im Ausland oder in Krisengebieten erfolgen soll.
§ 3 Mietpreis
(1) Der vereinbarte Mietpreis versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. In dem Mietpreis ist die Gestellung des betriebsbereiten Fahrzeugs und - soweit vereinbart - das von BSM gestellte Bedienungspersonal enthalten. Ferner sind durch den Mietpreis die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 4 mit abgegolten. Betriebsstoffkosten werden gesondert berechnet.
(2) Der Tag der Bereitstellung bzw. der Versendung des Fahrzeugs und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (s. hierzu Ziffer 7).
(3) Der Mietpreis ist mit 8 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage-Woche (Montag - Freitag) kalkuliert. Wird das Fahrzeug darüber hinaus und/oder an Samstagen, Sonn- sowie am Einsatzort geltenden Feiertagen genutzt, so ist dies nur nach vorheriger Vereinbarung mit BSM gestattet. Die Nachberechnung dieser zusätzlichen Zeiten bleibt vorbehalten.
§ 4 Versicherungsschutz
Es besteht eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn oder aus der selbständigen oder nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personen- und Sachschäden gemäß § 1 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung in der Fassung vom 01.07.2002. Die Höhe der Versicherungssumme beträgt 10.225.837,63 € je Schadensereignis und steht für jede Versicherungsperiode zweimal zur Verfügung.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder aber innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
(2) Wechsel und Schecks sowie sonstige Zahlungsersatzmittel werden nur erfüllungshalber angenommen; hierdurch anfallende Kosten und Spesen trägt der Mieter.
(3) Befindet sich der Mieter in Verzug oder werden BSM Umstände bekannt, die seine Zahlungsfähigkeit in Zweifel ziehen, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. In diesem Fall ist BSM außerdem berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten und vom Mieter angemietete Fahrzeuge abzuholen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BSM anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Reservierung und Storno
(1) Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Reservierung telefonisch, per Fax oder online durchzuführen. Die jeweilige Reservierung wird schriftlich bestätigt und gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 1 Tag widersprochen wird.
(2) Für das Storno einer Reservierung, die mehr als 30 Tage vor dem Miettermin erfolgt wird keine Stornogebühr verrechnet. Für jede Stornierung eines Auftrages innerhalb von 30 Tagen werden 50% der Miete verrechnet.
(3) Maßgebend für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Stornierungserklärung bei BSM. Eine Nichtabnahme/-abholung des Fahrzugs gilt ebenfalls als Stornierung des Auftrags.
(4) Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird.
(4) Im Übrigen bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
§ 7 Fahrzeugübergabe und Rückgabe
(1) BSM hat dem Mieter das nach § 32 EBO zugelassene Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen. Das Fahrzeug ist in betriebssicherem und vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zu übergeben.
(2) Für eine verspätete Zurverfügungstellung des Fahrzeugs kann BSM nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, BSM hat die Verspätung grob verschuldet.
(2) Der Mieter hat bei der Übergabe des Fahrzeugs ein Übergabeprotokoll auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
(3) Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in dem im Übergabeprotokoll protokollierten Zustand an BSM zurückzugeben.
(4) Entdeckt BSM nach der Rückgabe des Fahrzeugs Mängel oder Beschädigungen, hat BSM den Mieter innerhalb von 1 Woche zu gemeinsamer Schadensfeststellung aufzufordern. Kommt der Mieter nicht innerhalb 1 Woche dieser Aufforderung nach, so sind die Feststellungen von BSM oder seinem Beauftragten auch für den Mieter verbindlich.
(5) Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs berechnet BSM dem Mieter ab einer Überziehung von 60 Minuten den Tagespreis für jeden weiteren Tag. Die für BSM anfallenden Mehraufwendungen sowie Schadensersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet. Dem Mieter bleibt insoweit der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder nur in wesentlich geringerem Umfang, unbenommen.
(7) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von BSM möglich.
(7) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
§ 8 Mängel
(1) Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, den BSM zu vertreten hat, behält sich BSM das Recht zur Nachbesserung oder zur Gestellung eines Ersatzfahrzeugs vor. Macht der Mangel eine Stillegung notwendig, so wird die Miete entsprechend gemindert.
(2) Mängelanzeigen hat der Mieter bei offenen Mängeln unverzüglich, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, zu erstatten. Der Mieter hat nachzuweisen, daß er die Mängelanzeige unverzüglich erstattet hat.
(3) Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige, so ist er BSM zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit BSM infolge der Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, die Miete zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe zu kündigen.
§ 9 Unterhaltung / Instandsetzung
(1) BSM trägt die Kosten für die laufende Instandsetzung sowie für die regelmäßigen behördlich vorgeschriebenen Untersuchungen des Fahrzeugs.
(2) Wird ein Fahrzeug während der Mietdauer, gleichviel aus welchem Grunde, instand gesetzt oder, z.B. auf Anordnung einer Behörde, vorübergehend aus dem Verkehr gezogen, so hat der Mieter für diese Zeit nur dann einen Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung der Miete oder auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs, wenn die zeitweilige Unbenutzbarkeit auf einem Verschulden von BSM beruht.
(3) Die Werkstätten für die Durchführung von Instandsetzungen und Untersuchungen bestimmt BSM.
§ 10 Verhalten bei Unfall /Schadensfall
(1) Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung oder sonstigen Schäden unverzüglich BSM zu informieren und einen schriftlichen Schadensbericht zu erstellen, in dem insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Firmen und Personen, sowie etwaiger Zeugen enthalten sind.
(2) Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe, BSM mitzuteilen.
§ 11 Haftung von BSM
BSM haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung von BSM bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei Pflichten verletzt wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen (sog. „Kardinalpflichten“). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von BSM.
§ 12 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm der BSM zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat der Mieter schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges ohne Zustimmung von BSM einem Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.
(3) Im Falle einer Beschädigung ist der Mieter ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Fahrzeugs notwendig sind. Der Mietzins ist für die Zeit der Wiederherstellung auch über die Vertragsdauer hinaus zu zahlen.
(4) Bei einem Verlust oder Totalschaden ist der Mieter verpflichtet, BSM nach dessen Wahl ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu liefern oder einen entsprechenden Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Mieter bleibt zur Zahlung des Mietzinses bis zum Ablauf des Vertrages verpflichtet, nach Ersatzleistung in Geld aber nur, wenn ihm von BSM ein Ersatzfahrzeug gestellt wird.
(5) Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die BSM in Anspruch genommen wird, es sein denn, diese beruhen auf einem Verschulden von BSM. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.
(7) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Verjährung
(1) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem BSM die Ansprüche schriftlich zurückweist.
(2) Schadensersatzansprüche von BSM wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an BSM. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche von BSM gegen den Mieter erst fällig, wenn BSM Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. BSM ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort, insbesondere auch für die Zahlungspflicht des Mieters, ist der Geschäftssitz von BSM.
(2) Änderungen der allgemeinen Vermiet-bedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Für diese allgemeinen Vermietbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BSM und dem Mieter gilt ausschließlich deutsches Recht.
(4) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
(5) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von BSM für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichts-stand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-ort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.